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Aktuelles
Weiterbildung
- Weiterbildung und die
- Grundqualifikation
die zur Beförderung von Gütern oder Personen eingesetzt werden.

Zukünftig müssen Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbstständig oder abhängig tätig sein zu dürfen. Betroffen sind Führer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t im Güterkraftverkehr, sowie Fahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.
Wer muss sich weiterbilden?
Es müssen an der 35-stündgien Weiterbildung Fahrer und Fahrerinnen teilnehmen:
- Die Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, DE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
- sofern die Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C oder CE vor dem 10.09.2009.
- bzw. die Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE vor dem 10.09.2008 erworben wurde.
Die Weiterbildung ist in beiden Fällen alle 5 Jahre zu wiederholen.
Mit dem Code „95“ in der Spalte 12 ihres Führerscheines wird diese eingetragen.
Bis wann muss ich mich weiterbilden?
Die ersten 35 Stunden Weiterbildung müssen an folgen Stichtagen absolviert sein:
- für Fahrer im Personenverkehr (D-Klassen) am 10.09.2013 (* 09.09.2015)
- für Fahrer im Güterverkehr (C-Klassen) am 10.09.2014 (* 09.09.2016)
TERMINE DER LKW/bUS-wEITERBILDUNG
Termine finden monatlich in unserem Schulungsraum in Schlüchtern statt. Eine Anmeldung ist erforderlich.
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Die LKW/Bus-Weiterbildung wird in 5 Modulen zu je 7 Stunden (420 Minuten) durchgeführt.
Eine Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen ist Voraussetzung für das Zustande kommen eines Kurses.
>> Sprechen Sie mit uns über die Einzelheiten und den Preis <<
Für die Weiterbildung ist ausschließlich die Teilnahme am Lehrgang verpflichtend. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgeschrieben.
Wer m u s s diese Weiterbildung n i c h t absolvieren?
Fahrer/Fahrerinnen von Kraftfahrzeugen,
- wenn dieses Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 45 KM pro Stunde nicht überschreitet
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt, die den Weisungen der Bundeswehr, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr, der Polizei des Bundes und der Länder und dem Zoll unterliegen. die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden oder zur Notfallrettung einsetzt sind.